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Unsere Satzung
Paragraf 1

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Artikel 1
Wahl der Vorstandsmitglieder und Amtsträger
Absatz 1
An einer ordentlichen Zusammenkunft einen Monat vor der Versammlung zur Wahl der Amtsträger, ruft der Vorsitzende die Clubmitglieder zur Nominierung eines Präsidenten, Vizepräsidenten, Sekretärs, Schatzmeisters und von vier Beisitzern auf. Die Nominationen können durch einen Nominierungsausschuss oder aus der Mitte der Versammlung gemacht werden. Der Club entscheidet, ob das eine oder andere oder beide Verfahren zusammen anzuwenden sind. Wird für eine Nominierungsausschuss entscheiden, so erfolgt seine Zusammensetzung gemäß den Wünschen des Clubs. Die ordnungsgemäß unterbreiteten Nominationen werden für jedes Amt in alphabetischer Reihenfolge auf einem Stimmzettel aufgeführt und die Abstimmung erfolgt an der Jahresversammlung.
Als Präsident, Vizepräsident, Sekretär und Schatzmeister gewählt, sind die Kandidaten, welche die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigen. Die vier Kandidaten für die Ämter der Beisitzer welche die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigen, werden als gewählte Vorstandsmitglieder erklärt. Der bei dieser Wahl gewählte Präsident gehört dem Vorstand als Präsident-Elect für das am 1. Juli nach seiner Wahl zum Präsidenten beginnende Jahr an und übernimmt das Präsidentenamt am 1. Juli unmittelbar nach seinem Amtsjahr als Präsident-Elect.
Absatz 2
Die so gewählten Amtsträger und Beisitzer bilden zusammen mit dem unmittelbaren Altpräsidenten den Vorstand. Binnen einer Woche nach seiner Wahl tritt der Vorstand zusammen, um ein Clubmitglied zum Clubmeister zu ernennen.
Absatz 3
Ein frei gewordener Sitz im Vorstand oder ein anderes frei gewordenes Amt wird durch Beschluss der übrigen Vorstandsmitglieder besetzt.
Absatz 4
Ein frei gewordener Sitz unter den neu gewählten Amtsträgern oder im neu gewählten Vorstand wird durch Beschluss der restlichen Mitglieder des neu gewählten Vorstandes besetzt.

Freitag, 7. August 2009/web571


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